Was ist das Persönliche Budget?
Wer hat Anspruch auf ein Persönliches Budget?
Was soll mit dem Persönlichen Budget erreicht werden?
Wie hoch ist das Persönliche Budget?
Für welche Leistungen kann ein Persönliches Budget bewilligt werden?
Beispiele für Leistungen, die als Budget erbracht werden können
Wer ist „Leistungsträger“ beim Persönlichen Budget?
Beim wem kann man einen Antrag stellen?
Was ist die „Zielvereinbarung“ beim Persönlichen Budget?
Das Persönliche Budget ist eine besondere Form der Leistungserbringung für bestimmte Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen. Anstatt eine Sachleistung oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen können sich behinderte Menschen einen Geldbetrag auszahlen lassen, mit dem sie die notwendige Hilfe im erforderlichen Umfang selbst beschaffen und selbst bezahlen können. Dieser Geldbetrag ist dann das Persönliche Budget. In besonders begründeten Fällen können auch entsprechende Gutscheine ausgegeben werden. „Leistungsberechtigte können durch das Persönliche Budget selbst entscheiden, welche Hilfen sie überhaupt und wann sie diese Hilfen in Anspruch nehmen sowie wie und durch wen“, heißt es in der einschlägigen Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/1514, Seite 72).
Das Persönliche Budget kann den ganzen persönlichen Bedarf an Leistungen umfassen. Es kann aber auch nur für einzelne Leistungsarten erbracht werden. Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. An den Antrag ist der Antragsteller in der Regel 6 Monate gebunden. Danach kann der Berechtigte aus dem Persönlichen Budget wieder aussteigen. Auch vorher ist der Ausstieg aus einem wichtigen Grund möglich. Am Persönlichen Budget können ein oder mehrere „Leistungsträger“ (z.B. Sozialversicherungen, Sozialhilfe usw.) beteiligt sein. Sind mehrere Träger beteiligt spricht man von einem „trägerübergreifenden“ Persönlichen Budget.
Einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat seit dem 1.1.2008 jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch, der einen tatsächlichen Bedarf an im Prinzip budgetfähigen Leistungen hat. Voraussetzung ist weiter, dass man einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Antrag kann formlos oder durch ein entsprechendes Formular gestellt werden.
Unerheblich ist dabei, ob man bereits Leistungen – etwa in Form von Sach- und Dienstleistungen - in Anspruch erhält oder ob diese neu beantragt werden. Werden bereits Leistungen in Anspruch genommen, dann wird durch das Persönliche Budget lediglich anstelle der bisherigen Leistung ein Geldbetrag bewilligt.
Auch Kinder können einen Anspruch auf ein Persönliches Budget haben, wenn von ihren Eltern ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Auch geistig behinderte Menschen und Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen können das Persönliche Budget wahrnehmen. Ausschlusskriterien, die sich auf die Geschäftsfähigkeit beziehen, sind in den gesetzlichen Regelungen nicht benannt. Bei nicht voll geschäftfähigen Personen kann es notwendig sein, dass auch der gesetzliche Vertreter oder der gesetzliche Betreuer den Antrag mit unterschreibt.
Ziel des Persönlichen Budgets ist es, dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Das Persönliche Budget ist Ausdruck eines Systemwechsels bei der Unterstützung behinderter Menschen. Stand bisher eine von Institutionen und Leistungserbringern organisierte pauschale Hilfe im Vordergrund, so rückt nun der behinderte Mensch als aktiver Klient, Kunde von Teilhabe-Dienstleistungen oder sogar Arbeitgeber in den Mittelpunkt. Der behinderte Mensch hat durch die Verfügung über Geld einen deutlich größeren Einfluss auf Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Leistungserbringung. Damit werden rein theoretisch individuelle Formen der Hilfen möglich, die es vorher nicht gab. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bedarf des Behinderten Menschen tatsächlich durch das Budget gedeckt wird und dass dadurch auf Dauer keine höheren Kosten entstehen als bei der bisherigen Form der Hilfeleistung.
Die Summe, die man als Persönliches Budget erhält, hängt vom zu deckenden Bedarf ab. Ein Persönliches Budget soll in der Regel keine höheren Kosten verursachen als beispielsweise eine vergleichbare Sachleistung. In der Mehrzahl der bisher bewilligten Fälle lag das Persönliche Budget bei einem monatlichen Betrag zwischen 200 und 800 €. Es können sich aber auch durchaus wesentlich höhere Summen von mehreren tausend Euro ergeben, falls die Bedarfsdeckung dies erfordert.
Das Persönliche Budget wird zunächst für so genannte Leistungen zur Teilhabe erbracht. Darüber hinaus und unabhängig davon können auch bestimmte Leistungen, die sich auf alltäglich wiederkehrende Bedarfe gründen, in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Leistungen zur Teilhabe sind auch dann budgetfähig, wenn sie sich auf einmalige Leistungen beziehen.
Leistungen zur Teilhabe umfassen die Sozialleistungen die notwendig sind, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Welche Leistungen das im Einzelnen sein können und wer zuständig ist, das ergibt sich aus den für die einzelnen Leistungsträger geltenden Leistungsgesetzen.
Die folgenden Beispiele geben nur einen kleinen Ausschnitt möglicher Förderleistungen wieder:
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Hilfen zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Gebärdendolmetscher als Kommunikationshilfe
Kosten für besondere Maßnahme zur Förderung der beruflichen Integration
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes
Arbeitsassistenzen
Beschaffung eines behinderungsgerechten Kfz
Hilfen zur schulischen Bildung
Ambulante Hilfen zum selbst bestimmten Leben und Wohnen
Ambulante Hilfen zur Teilnahme an gesellschaftlichen und kulturellen Leben
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
Unter Leistungsträger können ganz allgemein die öffentlichen Stellen verstanden werden, die eine Dienst-, Geld- oder Sachleistung für behinderte Menschen bereitstellen. Die folgenden Leistungsträger können je nach besonderer Lage des Falles an der Ausführung der einzelnen Leistung beteiligt sein:
die gesetzlichen Krankenkassen
die Bundesagentur für Arbeit
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Träger der Alterssicherung der Landwirte
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die Träger der Sozialhilfe
die Pflegekassen
die Integrationsämter
Ein Hilfesuchender muss die Zuständigkeit nicht im Voraus kennen. Das Sozialrecht verpflichtet nämlich die angegangenen Stellen dazu ihre Zuständigkeiten gegenseitig abzuklären und dem Hilfesuchenden ggf. einen zuständigen Leistungsträger zu benennen. Auch ein bereits gestellter Antrag muss weitergeleitet werden.
Die verschiedenen Leistungsträger erbringen die Leistungen nach Lage des Einzelfalls auch so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Der Bedarf wird also auf jeden Fall gedeckt.
Eine Besonderheit besteht bei Leistungen durch die Träger der Sozialhilfe. Diese Leistungen sind vom Einkommen abhängig. Allerdings liegen hier die Einkommensgrenzen deutlich höher als bei der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt, Sozialgeld oder ALG II (Hartz IV). Auch Personen, die keine Hilfen zum Lebensunterhalt, kein Sozialgeld oder kein Arbeitslosengeld II erhalten, weil ihr Einkommen oder das Einkommen ihrer Familie zu hoch ist, können unter Umständen noch besondere Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe erhalten.
Das Sozialrecht ist kompliziert. Wer für die Erbringung einer Leistung letztlich zuständig ist, kann der Laie meist nicht direkt erkennen. Man muss auch kein Soziarechtsexperte sein. Denn einen Antrag auf ein Persönliches Budget kann man im Grunde bei jedem Rehabilitationsträger einreichen. Man kann den Antrag aber auch bei den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger stellen. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, so muss der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt wird, innerhalb von 2 Wochen klären, ob er zuständig ist oder nicht. Ist er nicht zuständig, so leitet er den Antrag automatisch an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter. Auch muss er den Antragsteller über die Zuständigkeit informieren. Die Unterrichtung über die Zuständigkeit kann auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Leitet ein Träger einen Antrag nicht weiter und klärt er auch nicht die Zuständigkeit innerhalb dieser Frist, dann bleibt er automatisch Ansprechpartner des Antragstellers. Abweichend von diesem Zuständigkeitsverfahren können Leistungsträger und Leistungsberechtigter gesondert vereinbaren, dass ein bestimmter Leistungsträger Ansprechpartner sein soll.
Der mit der Fortführung des weiteren Verfahrens beauftragte Leistungsträger übernimmt die Regie und fungiert als Ansprechpartner des Antragstellers. Auch wenn Leistungen mehrer Leistungsträger in das Persönliche Budget einfließen, erscheint es für den Antragsteller so, als würden die Leistungen aus einer Hand – durch einen Ansprechpartner - erbracht.
Je nach Leistungsträger und Stelle kann das Verfahren bei der Beantragung eines Persönlichen Budgets unterschiedlich aussehen. Der hier darstellte Verlauf ist nur einer der möglichen Wege.
Vor der Antragstellung sollte eine umfassende Information und Beratung der Leistungsberechtigten über mögliche Leistungen stehen.
An zweiter Stelle steht die Antragstellung selbst. Bei bereits laufenden Leistungen, die in Zukunft in Form des Persönlichen Budgets ausgeführt werden sollen, ist in der Regel nur ein Antrag auf das Budget erforderlich. Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung eines Formulars gestellt werden.
Nach der Antragstellung wird der individuelle Bedarf durch den oder die zuständigen Leistungsträger auf der Grundlage der jeweils für sie geltenden Leistungsgesetze überprüft bzw. festgestellt. Hierbei werden ggf. Gutachten eingeholt und Ärzte sowie andere Experten beteiligt. Es empfiehlt sich, gleich bei der Antragstellung, den zuständigen Leistungsträgern Name und Adresse behandelnder Ärzte oder sonstiger Beteiligter, die zur Klärung aller relevanten Tatsachen wichtig sind, mitzuteilen. Es erfolgt auch eine Zuständigkeitsklärung. Sind mehrere Leistungsträger beteiligt, so übernimmt ein Leistungsträger die Rolle des Beauftragten und führt das Verfahren weiter durch.
Der alleinig zuständige Leistungsträger bzw. der Beauftragte (bei mehreren beteiligten Leistungsträgern) und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit dem Antragsteller in einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie den Inhalt einer abzuschließende Zielvereinbarung. Die Zielvereinbarung enthält Details und Nebenbedingungen des Persönlichen Budgets. Diese gemeinsame Beratung wird auch als Budgetkonferenz bezeichnet. Von einer Budgetkonferenz kann abgesehen werden, wenn die Ergebnisse klar sind und keiner der Beteiligten Einspruch erhebt. Wünscht der Antragsteller eine Budgetkonferenz, dann muss diese in jedem Fall durchgeführt werden.
Am Ende des Bedarfsfeststellungsverfahrens und der Erörterungen steht der Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen einem Leistungsträger bzw. dem Beauftragten der Leistungsträger (bei mehreren beteiligten Leistungsträgern) mit dem Leistungsberechtigten.
Nach Abschluss der Zielvereinbarung wird der das Budget betreffende Verwaltungsakt erlassen und ein entsprechender Bescheid verfasst.
Das Persönliche Budget wird ausgezahlt.
Am Ende des Bedarfsfestellungsverfahrens wird zwischen dem behinderten Menschen und dem Leistungsträger bzw. dem Beauftragten (bei mehreren Leistungsträgern) eine Zielvereinbarung getroffen. Der Abschluss einer Zielvereinbarung ist eine notwendige Vorbedingung für die Erbringung eines Persönlichen Budgets bzw. für den Erlass des einschlägigen Verwaltungsaktes (Bescheid).
Eine Zielvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Leistungsträgern und dem behinderten Menschen. Sie regelt für beide Seiten verbindlich die weiteren Details des Persönlichen Budgets. Die Zielvereinbarung gibt dem Persönlichen Budget also erst die konkreten Ziele vor und stellt sicher, dass die Mittel bedarfsdeckend verwendet werden.
Über den Inhalt der Zielvereinbarung wird vorher zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern beraten. Zu den Beratungen kann der Leistungsberechtigte eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Der Antragsteller kann – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – selbstverständlich seinerseits auch eigene Punkte in die Zielvereinbarung mit aufnehmen lassen, falls dies wichtig erscheint.
Es gibt Mindestvorgaben bezüglich des Inhaltes einer Zielvereinbarung. Diese muss mindestens enthalten:
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele
2. Regelungen zur Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs
3. Regelungen zur Qualitätssicherung
Die Zielvereinbarung sollte sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und nicht zu allgemein gehalten sein. Die Ziele, die in ihr beschrieben werden, sollten hinreichend genau inhaltlich und zeitlich bestimmt sein. Eine mögliche Zielerreichung muss messbar sein. Ziele sollten realistisch sein, aber sich nicht automatisch selbst ergeben.
Die Antrag stellende Person und der Beauftragte können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Auf Seiten des Leistungserbringers kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person wichtige Vereinbarungen nicht einhält oder das Geld für Zwecke verwendet, die nichts mit ihrem tatsächlichen Bedarf zu tun hat.