Eine ungerechtfertigte Benachteiligung oder Belästigung aufgrund der nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität sowie einer Behinderung oder aufgrund des Lebensalters nennen wir Diskriminierung.
Insbesondere ältere Menschen, ältere Arbeitnehmer, ältere Arbeitslose und Behinderte werden häufig direkt oder indirekt (versteckt) diskriminiert.
Ein Unternehmen stellt grundsätzlich nur Bewerber bis zum 45. Lebensjahr ein oder schließt ältere Arbeitnehmer prinzipiell von Fortbildungen aus. Eine Firma beschließt, generell keine Behinderten zu beschäftigen. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Diskriminierung.
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt auch vor, wenn behinderte Menschen vom Zugang zu bestimmten Berufen ausgeschlossen werden, obwohl sie mit entsprechenden Hilfsmitteln oder nach arbeitsorganisatorischen Umstellungen dort arbeiten könnten.
In vielen Fällen tritt die Diskriminierung nicht unmittelbar zu Tage und ist versteckt bzw. indirekt. Eine mittelbare Diskriminierung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Unternehmen von allen Mitarbeitern „körperliche Gesundheit“ oder „überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit“ verlangt, ohne dass dies unbedingt für die Ausübung der Tätigkeit notwendig wäre. Hierbei werden Menschen mit einer Behinderung diskriminiert.
Eine Diskriminierung wegen des Alters findet statt, wenn ein Unternehmen sich als „junges Team“ bezeichnet oder von seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern „jugendliches Aussehen“ verlangt. Zwar wird hier nicht direkt auf das Alter abgestellt. Ältere Bewerber werden hier aber tendenziell benachteiligt.
Jede Diskriminierung ist eine Verletzung der Persönlichkeit. Hier werden unterschiedlich ausgeprägte persönliche Qualitäten und die personenbezogene Vielfalt aufgrund bestimmter unzulässiger Kriterien missachtet.
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bekennen sich zum Grundsatz der Vielfalt und Freiheit von Diskriminierung. Entsprechende Richtlinien zum Schutz der Betroffenen wurden von der Europäischen Union schon vor einigen Jahren erlassen. Mit einiger Verzögerung ist zum 18.08.2006 in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft, dessen Ziel es ist, Diskriminierung zu beseitigen und zu verhindern.
Wer diskriminiert wird, kann eine Entschädigung (Schmerzensgeld) und Schadensersatz verlangen. Dabei kommen die Beweislastregelungen den Opfern entgegen. Oft liegen nämlich Hinweise vor, die nach objektiver Würdigung des Sachverhalts auf eine Diskriminierung schließen lassen. Die Opfer müssen nur Indizien für eine Diskriminierung darlegen. Die andere Seite trägt dann die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat.
Gegen Diskriminierung zur Wehr setzen kann man sich auch durch die Mitarbeit in einem Antidiskriminierungsverband.