Anstatt die Thematik Gleichbehandlung und Diskriminierung theoretisch abzuhandeln wollen wir Ihnen anhand informativer, häufig gestellter Fragen einen mehr praktischen Einblick in das Thema geben.
1: Nennen Sie mindestens 6 Merkmale einer Person, die durch das Europäische und nationale Recht vor Diskriminierung geschützt sind? Antwort...
2: Welche Aussage ist richtig?
A) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist die Umsetzung von 4 Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union.
B) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geht auf eine Initiative von deutschen Richtern zurück
C) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist vom Umfang und Inhalt einzigartig in der Europäischen Union. Antwort...
3: Wann trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft
a) 19.2.2004
b) 17.6.2005
c) 18.8.2006
Antwort...
4: Die Bundesrepublik Deutschland war einer der ersten Mitgliedsstaaten der EU, die die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU in nationales Recht umgesetzt haben. Wahr oder falsch? Antwort...
5: Das AGG ist die Umsetzung Europäischer Gleichbehandlungsrichtlinien. Es gilt daher nur für Bürger der Mitgliedlandes der Europäischen Union. Wahr oder falsch? Antwort...
6: Sind die Diskriminierungsschutzgesetze in Frankreich enger oder umfassender gefasst als in Deutschland? Antwort...
7: Welcher allgemeine Grundsatz im Arbeitsrecht gewährleistet die Gleichbehandlung bzw. schützt neben dem AGG vor Diskriminierung? Antwort...
8: Die Richtlinien der EU sprechen von Diskriminierung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwendet den Begriff „Benachteiligung“. Besteht ein Unterschied zwischen Diskriminierung und Benachteiligung? Antwort...
9: Gibt es neben dem AGG noch andere deutsche Gesetze, die besondere Personengruppen vor Benachteiligung schützen? Antwort...
10: Das AGG verbietet grundsätzlich und in jedem Fall jede Form der Ungleichbehandlung. Ist das korrekt? Antwort...
11: Es wird behauptet, dass der Begriff „Rasse“ im AGG auf die Tatsache hinweist, dass es unterschiedliche Menschenrassen gibt, die unterschiedliche Fähigkeiten, wie Intelligenz, körperliche Kraft usw. aufweisen. Ist das so? Antwort...
12: Jemand hat einen ausländisch klingenden Namen und sieht auch nicht so aus, wie ein Mitteleuropäer. Er wird deswegen diskriminiert, obwohl er Deutscher ist. Kann er sich auch auf den Schutz des AGG berufen oder gilt dieser Schutz nur für Auskänder/innen? Antwort...
13: Das AGG will die Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Ist es trotzdem denkbar, dass bestimmte Berufe nur Männer bzw. nur Frauen zugelassen werden können? Antwort...
14: Die Religion ist durch das AGG geschützt. Wie sieht es dagegen aus, wenn jemand keine Religion hat. Ist jemand, der nicht an Gott glaubt bzw. ein „Ungläubiger“ auch durch das AGG vor Belästigung oder Benachteiligung geschützt? Antwort...
15: Den Schutz des AGG gilt nur für Minderheiten. Ist das richtig oder falsch? Antwort...
16: Ein Frauenverband sucht eine Geschäftsführerin. Auf die entsprechende Stellenanzeige bewirbt sich eine Transsexuelle, die sich als Frau fühlt und auch vom Gesetz her eine Frau ist. Sie erhält den Job nicht, weil sie früher ein Mann war. Ist dies korrekt? Antwort...
17: Bei innerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahem wird ein 50-jähriger nicht mehr berücksichtigt. Man teilt ihm mit, er sei für Fortbildungen zu alt. Ist dies zulässig. Antwort...
18: Ein 50-jähriger möchte eine Ausbildung beginnen, die zwei Jahre umfasst. Dies wird ihm mit der Begründung verweigert, er sei zu alt und die Restbeschäftigungszeit nach der Ausbildung sei zu gering, um den Aufwand zu rechtfertigen. Kann man ihm zu Recht die Ausbildung wegen der mangelnden Verwertungszeit verwehren? Antwort...
19: Ältere Arbeitnehmer haben es sehr schwer, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Liegt das daran, dass die berufliche Leistungsfähigkeit im Alter grundsätzlich in jedem Beruf abnimmt oder könnte das auch daran liegen, dass Ältere häufig diskriminiert werden? Antwort...
20: Ist es zulässig ein Mindestalter oder eine mit dem Alter verbundene Mindestberufserfahrung als Voraussetzung einer Einstellung festzulegen? Antwort...
21: Es wird behauptet: Der im AGG genannte Altersdiskriminierungsschutz bezieht sich ausschließlich auf den Schutz älterer Beschäftigter. Nur Ältere sind geschützt. Wahr oder falsch? Antwort...
22: Eine Lebensmittel-Verkäuferin beschließt künftig bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Damit setzt sie die religiösen Vorschriften für die korrekte Kleidung der muslimischen Frau um. Man kündigt ihr. In der Begründung heißt es, es bestehe Gefahr, dass Kunden sich vom Kopftuch abschrecken ließen. Ist die Kündigung gerechtfertigt? Antwort...
23: Ist es zulässig, eine Frau von der Beschäftigung als „Bauarbeiter“ auszuschließen, wenn hier regelmäßig mittelschwere Lasten von 15 Kilo bewegt werden müssen? Antwort...
24: Darf man eine Stelle für die Arbeit unter Tage ausschließlich für Männer ausschreiben und somit Frauen grundsätzlich ausschließen. Antwort...
25: Ist die folgende Stellenanzeige korrekt: „Nebentätigkeit für Rentner oder Rentnerin gesucht. Wenn Sie sich zu ihrem Altersruhegeld noch etwas hinzuverdienen wollen, dann bewerben Sie sich.“ Antwort...
26: In welchem der genannten Fälle können sich Beschäftigte möglicherweise nicht unbedingt durch das AGG berufen?
A) Benachteiligung wegen eines Dialekts
B) Benachteiligung wegen der Herkunft aus Zentralafrika
C) Benachteiligung wegen einer chronischen Erkrankung
D) Benachteiligung wegen andauernder schlechter Leistung
Antwort...
27: Im Vorstellungsgespräch bei einem Industriebetrieb wird ein Werkzeugmacher gefragt: „Sind Sie Mitglied einer religiösen Vereinigung?“ Muss er darauf wahrheitsgemäß antworten oder darf er lügen? Antwort...
28: Frau Müller ist 30 Jahre und bewirbt sich auf eine Stelle, deren Laufzeit für ein Jahr befristet ist. Im Vorstellungsgespräch wird sie gefragt, ob sie schwanger ist. Ist die Frage nach der Schwangerschaft bei einem befristeten Arbeitsverhältnis zulässig? Antwort...
29: Herr Meier hat einen Grad der Behinderung von 20 Prozent. Seine Krankheit beeinträchtigt seine Leistungsfähigkeit so gut wie nicht. Im Vorstellungsgespräch wird er nach Behinderungen oder Krankheiten gefragt. Darf er lügen oder muss er hier wahrheitsgemäß antworten? Antwort...
30: In einer Stellenanzeige heißt es. Hilfskraft in der Küche gesucht. Voraussetzung sind gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift. Wer könnte hier diskriminiert werden? Antwort...
31: Das AGG schützt nur Personen, die den Status Schwerbehinderten oder Gleichgestellter haben. Andere Behinderte ohne offiziellen Grad der Behinderung sind nicht geschützt. Wahr oder falsch? Antwort...
32: Die Arbeitsleistung einer Person liegt aufgrund einer Behinderung erheblich unter dem Durchschnitt. Ist das ein Kündigungsgrund? Antwort...
33: Freie Mitarbeiter und Selbstständige fallen nicht unter den Diskriminierungsschutz? Das entsprechende Gesetz gilt nur für Arbeitnehmer? Antwort...
34: Unternehmen und Selbstständige, die ihre Produkte und Dienstleistung der Öffentlichkeit anbieten sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, wen sie als Kunde bedienen. Weil dies so ist, ist es auch zulässig, Menschen mit auffallenden Behinderungen von einem Schwimmbadbesuch auszuschließen. Wahr oder Falsch? Antwort...
35: In den Richtlinien und im AGG gibt es eine Bestimmung, nach der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter schulen sollen, um Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen. Wahr oder falsch? Antwort...
36: Ein homosexueller Altenpfleger nimmt am Christopher Street Day teil. Ihm wird wegen „geschäftsschädigendem Verhalten“ gekündigt. Die Begründung lautet: Durch seine offen zur Schau gestellte Homosexualität bestehe die Gefahr, dass sich ältere Männer abgestoßen fühlen und nicht mehr von ihm versorgen lassen. Ist die Kündigung gerechtfertigt? Antwort...
37: Ist folgende Aussage korrekt: Von Belästigung kann erst dann gesprochen werden, wenn sich eine Person ein Verhalten ausdrücklich oder für andere Anwesende erkennbar ablehnt. Antwort...
38: Ist folgende Aussage korrekt: Witze und schlagfertige Bemerkungen sind grundsätzlich keine Belästigung. Antwort...
39: Gibt es im Antidiskriminierungsrecht eine Regelung, die Arbeitgeber dazu auffordert, durch entsprechende Schulungen oder Fortbildungen der Mitarbeiter eine Diskriminierung zu verhindern. Antwort...
40: Sind besondere Fördermaßnahmen für Behinderte ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip? Antwort...
41: In einer Stellenanzeige heißt es: „Unserer Unternehmensphilosophie lautet: fitte Mitarbeiter für fitte Produkte. Dies gilt besonders für den kaufmännischen Bereich.“. Wer könnte hier wahrscheinlich diskriminiert werden? Antwort...
42: In einer Softwarefirma zahlt die Firmenleitung den Mitarbeitern eine freiwillige Zulage, die auf ihr Auto verzichten und mindestens an 150 Arbeitstagen im Jahr mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren. Wer könnte hier diskriminiert werden? Antwort...
43: Der Arbeitgeber soll grundsätzlich nur Führungskräfte und Vorgesetzte in Sachen Gleichbehandlung schulen. Wahr oder falsch? Antwort...
44: Welche zwei Geldleistungen können Diskriminierungsopfer zum Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung und des Einkommensnachteils infolge einer Diskriminierung verlangen? Antwort...
45: Gibt es eine Stelle, die unabhängig vom Opfer Ansprüche aus einer Diskriminierung geltend macht oder muss das Opfer sich selbst darum kümmern, dass es eine Geldzahlung erhält. Antwort...
46: Gibt es Fristen, innerhalb derer ein Diskriminierungsopfer seine Ansprüche gegenüber einen Täter geltend machen muss. Antwort...
47: Grundsätzlich ist es die alleinige und ausschließliche Aufgabe des Arbeitgebers, darüber zu wachen, dass in einem Betrieb Diskriminierungen verhindert und beseitigt werden. Wahr oder falsch? Antwort...
48: Spezialfrage für Experten: Gibt es nationale Bundesgesetze oder Regeln, die möglicherweise gegen die europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien verstoßen, also europarechtswidrig sind? Antwort...
zurück 1: Behinderung, Alters, "Rasse", ethnischen Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, sexuellen Identität (insgesamt lassen sich 8 Merkmale unterscheiden, wobei die Unterscheidung zwischen Religion und Weltanschauung sowie zwischen Rasse und ethnischer Herkunft in der Praxis häufig wenig bedeutsam ist.)
zurück 2: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist die Umsetzung von 4 Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union. Dabei wurden teilweise die Formulierungen wörtlich übernommen. Teilweise wurden sie auch tendenziell etwas unternehmensfreundlicher gestaltet.
zurück 3: 18.8.2006 ist korrekt
zurück 4: Die Bundesrepublik war einer der letzten Staaten, die die Richtlinien umsetzten. Ein Antidiskriminierungsgesetz, dass bereits 2005 in der Diskussion war, scheiterte.
zurück 5: Natürlich falsch: Die Richtlinien und das AGG schützen alle Menschen.
zurück 6: Der Diskriminierungschutz im französischen Arbeitsgesetzbuch ist in Frankreich weiter gefasst und beinhaltet auch Dinge, wie familiäre Situation, Sitten und Gebräuche sowie politische Meinungen (opinions politiques). Allerdings wird dieses Manko teilweise durch den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz im deutschen Arbeitsrecht ausgeglichen.
zurück 7: Der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der durch die Rechtsprechung entwickelt wurde und auf den Grundrechten beruht, schützt ebenfalls – unabhängig vor ungerechtfertigter Benachteiligung.
zurück 8: Nein. Der Begriff „Benachteiligung“ im Sinne des AGG entspricht dem, was die Richtlinien und der allgemeine Sprachgebrauch als „Diskriminierung“ bezeichnen.
zurück 9: Ja, zu nennen sind beispielsweise das SGB IX (Behinderte), das Teilzeit- und Befristungsgesetz (von Teilzeit sind meist Frauen betroffen), das Mutterschutzgesetz. Es gibt für eine Reihe von Personen historisch gewachsene Schutzgesetze.
zurück 10: Natürlich nicht. Trotz seines Namens ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Es gebietet nur die Gleichbehandlung wegen des Katalogs geschützter Merkmale.
zurück 11: Natürlich nicht. Der Begriff „Rasse“ bezeichnet lediglich alle Merkmale, die in einem bestimmten Land als fremd empfunden wird. Er hat nichts mit einer irgendwie gearteten „Rassentheorie“ zu tun, die qualitative Unterschiede zwischen Menschen verschiedener Herkunftsländer ausmachen will.
zurück 12: Der Schutz des AGG gilt für alle und natürlich auch für die, die man nur für Ausländer hält
zurück 13: Ja, dies ist in sehr engen Grenzen denkbar, nämlich dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit das Geschlecht eine notwendige und wenigstens eine wesentliche Voraussetzung ist. Dies gilt beispielsweise für Mannequins oder auch bei der Besetzung männlicher und weiblicher Schauspielrollen. Keine Voraussetzung ist dabei das Geschlecht bei der Besetzung der Funktion eines/r Gleichstellungsbeauftragten.
zurück 14: Natürlich. Atheismus wird meist eine Weltanschauung sein. Weltanschauungen unterliegen dem Schutz des AGG.
zurück 15: Das ist natürlich falsch. Das AGG schützt jede Gruppe, unabhängig von ihrer Größe.
zurück 16: Nein, denn hier findet eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität bzw. wegen des Geschlechts statt.
zurück 17: Nein. Ein häufiger Fall von Diskriminierung wegen des Alters beruht darin, dass ältere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fortbildungsmaßnahen ausgeschlossen werden. Die Folge ist, ihre Qualifikation sinkt und bei Beförderungen oder Entlassungen haben sie auch wegen der Wissenslücken geringere Chancen.
zurück 18: Nein, ein Fünfzigjähriger hat nach der Ausbildung noch eine angemessene aktive Zeit vor sich. Es besteht kein Grund, ihm die Ausbildung zu verwehren. Anders sähe die Sache allerdings aus, wenn er schon 60 wäre.
zurück 19: Die Leistungsfähigkeit im Beruf nimmt im Alter nicht generell ab. Vielmehr ist es so, dass einiges mit wachsendem Alter schlechter wird, andere Qualitäten wachsen. Häufig bestehen Vorurteile gegenüber Älteren. Aufgrund solcher Vorurteile werden Ältere diskriminiert.
zurück 20: Durch das AGG ist dies ausdrücklich gerechtfertigt. In der Praxis gibt es eine Reihe von Berufen, bei denen Alter und Berufserfahrung notwendig sind. Dies gilt beispielsweise für die Sozialarbeit mit sehr problematischen Zielgruppen. Persönliche Reife und Erfahrung sind hier manchmal eine notwendige Voraussetzung.
zurück 21: Natürlich falsch. Der Diskriminierungsschutz bezüglich des Merkmals „Alter“ umfasst auch den Schutz der Jüngeren vor Benachteiligung wegen eines geringen Alters.
zurück 22: Zunächst gilt der Schutz der Religion bzw. auch der des ethnisch bedingten Brauchtums. Die Vermutung, dass Kunden abgeschreckt werden, dürfte wohl für die Entlassung nicht ausreichen. Erst wenn Kunden tatsächlich wegen des Kopftuchs ausbleiben, wäre dies ein Kündigungsgrund.
zurück 23: Nein, denn solche Lasten können auch von Frauen bewegt werden. Die Tatsache, dass im statistischen Mittel Frauen körperlich etwas schwächer sind als Männer, rechtfertigt nicht einen generellen Ausschluss. Es gibt viele Frauen, die körperlich durchaus in der Lage sind, auf Dauer mittelschwere Lasten zu bewegen.
Auch bei schweren Lasten können Frauen nicht generell ausgeschlossen werden.
zurück 24: Ja, der Ausschluss ist in diesem Fall legal. Er beruht auf dem immer noch geltenden Untertage-Arbeitsverbot für Frauen im deutschen Recht. Die Frage wäre allerdings, ob dieses Arbeitsverbot nach europäischem Recht nicht diskriminierend ist. Das Bundesverfassungsgericht hat immerhin auch schon das Nachtarbeitsverbot für Frauen Anfang der 90er Jahre für rechtwidrig erklärt, da es gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoße.
zurück 25: Eine solche Stellenausschreibung ist nicht korrekt, da sie altersdiskriminierend ist. Jüngere werden nämlich generell ausgeschlossen, ohne dass dies gerechtfertigt wäre.
zurück 26: Am wahrscheinlichsten ist Fall D). Zwar könnte die unterdurchschnittliche Leistung auf eine Behinderung zurückzuführen sein. Eine andauernde Minderleistung ist aber dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, sofern er nicht durch Zuschüsse oder Ähnliches einen Ausgleich für die Minderleistung erhält.
zurück 27: Er darf lügen. Denn die Religion geht nur kirchliche Arbeitgeber etwas an.
zurück 28: Nein. Generell sind Fragen nach einer Schwangerschaft nicht erlaubt. Das gilt für unbefristete, wie auch für alle befristeten Arbeitsverhältnisse. Eine solche Frage ist indirekt diskriminierend, da nur Frauen von Schwangerschaft betroffen sein können.
zurück 29: Her Meier darf lügen, denn die Frage nach einer Behinderung oder einer Krankheit, die für die Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung ist, ist nicht erlaubt. Da Herr Meier mit seien 20 Prozent auch keine Sonderrechte der Schwerbehinderten in Anspruch nehmen darf, kann sein Arbeitgeber auch kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Behinderteneigenschaft haben.
zurück 30: Natürlich alle, die Deutsch nicht als Muttersprache gelernt haben. Gute schriftsprachliche Deutschkenntnisse sind für eine Küchenhilfskraft nicht notwendig. Ausländer, die nicht aus Luxemburg, der Schweiz oder Österreich stammen, werden indirekt diskriminiert.
zurück 31: Falsch: Der Schutz des AGG und der Richtlinien umfasst auch Behinderte ohne anerkannten Grad der Behinderung.
zurück 32: Eine Leistung die weniger als 70 Prozent dessen entspricht, was man von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer verlangen kann, ist ein Kündigungsgrund. Es ist einem Arbeitgeber nämlich nicht zuzumuten, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, bei dem die Möglichkeiten zur Verwertung der Arbeitskraft auf Dauer stark eingeschränkt sind. Eine Behinderung ist also kein Schutz vor Kündigungen sondern kann vielmehr sogar ein Kündigungsgrund sein.
zurück 33: Falsch: Der Diskriminierungsschutz umfasst alle Formen der Erwerbsarbeit und alle Kategorien von Erwerbstätigen.
zurück 34: Grundsätzlich gilt der Schutz vor Diskriminierung –mit bestimmten Einschränkungen - auch für Güter und Dienstleistungen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, bzw. der Öffentlichkeit angeboten werden. Einem Behinderten den Schwimmbadbesuch zu verwehren, weil er z.B. nicht gehen kann oder weil ihm Gliedmaßen fehlen, stellt eine gravierende Diskriminierung dar.
zurück 35: In § 12 Absatz 2 AGG heißt es wörtlich: „Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.“
zurück 36: Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt. Es gilt zunächst das Recht auf freie Entfaltung der Person. Die nur angenommene Gefahr der Geschäftsschädigung rechtfertigt die Kündigung nicht.
zurück 37: Das ist falsch. Nicht alle Menschen wehren sich gegen Belästigung oder bringen ihr Missfallen deutlich zum Ausdruck. Viele Opfer leiden stumm. Dies gilt nicht selten für sexuelle Belästigungen.
zurück 38: Witze und schlagfertige Bemerkungen können im Einzelfall eine Belästigung darstellen. Ob das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Umgekehrt können auch derbe Witze unter Kolleginnen und Kollegen humorvoll und nicht als Verletzung empfunden werden.
zurück 39: Ja, die gibt es natürlich. § 12, Abs. 2 AGG bestimmt: „Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.“
zurück 40: Nein, denn sie dienen in aller Regel als positive Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile.
zurück 41: Behinderte Menschen werden indirekt diskriminiert.
zurück 42: Auch wenn hier eine gute Absicht (Umweltschutz) der Fahrradprämie zu Grunde liegt: Behinderte sind tendenziell benachteiligt, da sie weniger häufig in der Lage sein werden, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu kommen. Hier wird also indirekt bzw. „mittelbar“ diskriminiert. Im Ergebnis muss die Zulage auch an Behinderte gezahlt werden.
zurück 43: Eindeutig falsch. In vielen Fällen kann es ebenso notwendig sein alle Mitarbeiter entsprechend zu unterrichten. Eine regelrechte Schulungspflicht und Unterweisungspflicht hat der Arbeitgeber sogar dann, wenn konkrete Gefahr besteht, dass es andernfalls zu diskriminierenden Handlungen kommen würde.
zurück 44: Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld).
zurück 45: Das Opfer muss selbst die notwendigen Schritte unternehmen. Es kann sich lediglich durch Anwälte oder durch Antidiskriminierungsverbände unterstützen lassen.
zurück 46: Ja, es gibt im deutschen Recht solche Fristen. Die Richtlinien machen hier keine einschränkenden Vorschriften. Ansprüche gegenüber dem Verursacher, bzw. Arbeitgeber müssen innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Eine zweite Frist besteht für die gerichtliche Geltendmachung. Innerhalb von drei Monaten, nachdem das Opfer seine Ansprüche geltend gemacht hat, muss Klage erhoben werden.
zurück 47: Das ist eindeutig falsch. Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung haben ebenso wie der Arbeitgeber eine Überwachungspflicht. Darüber hinaus könnte man auch sagen: Jeder ist aufgefordert mitzuhelfen, damit Diskriminierung vermieden wird.
zurück 48: Ja, die gibt es in der Tat. Kandidaten sind 2 Abs. 4 AGG, wonach das AGG nicht für Kündigungen gelten soll. Daneben ist umstritten, ob die am 1.6. 2007 neu in Kraft getretene Regelung des § 14, Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz wonach der Befristungsgrund für Arbeitslose, die das 52 Lebensjahr erreicht haben, für die Dauer von 5 Jahren ausgesetzt ist, tatsächlich europarechtskonform ist.