§13 Verbandsvermögen bei Verbandsauflösung
Der Verband führt den Namen „EU Antidiskriminierungsverband e.V. “
Die Kurzbezeichnung lautet „ADVS e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Sitz des Verbands ist St. Wendel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband zeichnet sich durch folgendes Logo aus:

Ziel des Verbands ist es, jede Benachteiligung, Belästigung und Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie der EU-Richtlinien 2000/43/EG („Antirassismusrichtlinie“), 2000/78/EG 27 (Rahmenrichtlinie-Beschäftigung), 2002/73/EG (Gender-Richtlinie) und 2004/113/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie öffentliche Güter und Dienstleistungen) zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Schwerpunkt der Arbeit des Verbands liegt auf der Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligung und Diskriminierung wegen einer Behinderung oder wegen des Alters. Der Verband nimmt die besonderen Interessen von benachteiligten und von Benachteiligung und Diskriminierung bedrohten Personen oder Personengruppen wahr.
Der Verband fungiert als Antidiskriminierungsverband im Sinne von § 23 AGG.
Er informiert Einzelne und die Öffentlichkeit über die tatsächliche und potenzielle Benachteilung. Dies tut er u. a. durch Schulungen, Information und Bildung sowie durch Öffentlichkeitsarbeit und geeignete Veranstaltungen.
Der Verband versucht, durch Kommunikation, Förderung und Unterstützung einer positiven Antidiskriminierungspolitik dazu beizutragen, dass die Diskriminierungen, Belästigungen und Benachteiligungen beseitigt oder vermieden werden. Dies tut er durch die Formulierung eigener Vorschläge und Ideen sowie durch die Mitarbeit in geeigneten Institutionen und Gremien.
Insbesondere unterstützt der Verband positive Maßnahmen, die zum Ausgleich bestehender oder möglicher Benachteiligung dienen.
Der Verband unterstützt die Strategie der Europäischen Union gegen Diskriminierungen für mehr Vielfältigkeit.
Der Verband strebt die Zusammenarbeit mit allen Organisationen, Institutionen, Vereinen, Vereinigungen, Körperschaften und Einzelpersonen an, deren Ziel es ist, Benachteiligungen, Diskriminierungen und Belästigungen zu verhindern und zu vermeiden.
Der Verband ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Verbands besteht nicht.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten, außer zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben, keine Mittel des Verbands.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt – außer bei der Ehrenmitgliedschaft - durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt.
Der Verband unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten.
Das Weitere regelt die Mitglieder- und Beitragsordnung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung durch den Vorstand festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bei sonstigen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Körperschaft, Gesellschaft oder Personenvereinigung.
Die Mitgliedschaft kann zu jeder Zeit gekündigt werden.
Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Verbands verstoßen hat, kann auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit oder der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit nach einer Abmahnung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag sechs Monate rückständig ist.
Mitglieder haben die folgenden Pflichten:
Die Organe des Verbands sind:
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen. Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugelassen sind.
Der Vorstand darf zur Unterstützung der Arbeit Geschäftsstellen einrichten sowie Arbeits- und Werkverträge abschließen.
Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Die Haftung des Vorstandes wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand verbleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Einladung an die letztbekannte Adresse der Verbandsmitglieder durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung statt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Keine Person kann mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.
Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder, sofern nicht im besonderen Fall etwas anderes durch die Satzung bestimmt ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe in schriftlicher oder elektronischer Form dies verlangt.
Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor Versammlungsbeginn die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen. Über die Inhalte der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt und von den Vorsitzenden unterzeichnet.
Die Schiedskommission wird in Streitfällen einberufen. Die Besetzung erfolgt mit einer Person aus dem Vorstand und drei Mitgliedern. Die Einberufung erfolgt bei Bedarf durch eine Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind, soweit gesetzlich zulässig, endgültig.
1) Datenverarbeitung
Mit dem Beitritt eines natürlichen Mitglieds nimmt der Verband seine Adresse, sein Geburtstag und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem verbandseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des Vorstandes gespeichert. Jedem Verbandsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verband grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, Aufgaben, Zuständigkeiten einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2) Pressearbeit
Der Verband informiert die Presse regelmäßig über besondere Ereignisse und Aktionen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Verbands veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Verbands entfernt.
3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Verbandsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Verbandslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Veranstaltungen sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett und über die Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine Veröffentlichung. Weitere Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4) Kooperationspartner
An Kooperationspartner werden auf Anforderung eine vollständige Liste der Mitglieder, die den Namen, die Adresse und evtl. das Geburtsjahr enthält, ausgehändigt. Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
5) Austritt
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsdatum des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt."
Bei Auflösung des Verbands fällt sein Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisation, die den Zielen der Antidiskriminierungsarbeit verpflichtet sind.
Die Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
Die Genehmigung des Finanzamtes ist einzuholen.
Der Vorstand wird ermächtigt evtl. Satzungsänderungen die von Behörden (Finanzamt, Vereinsregister, EU-Recht) gefordert werden, eigenmächtig durchzuführen.
Sollte ein Teil oder Teile der Satzung ungültig oder nichtig sein, so bedeutet dies nicht die Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Restes der Satzung oder der gesamten Satzung.